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Augen auf beim Vertragsabschluss

Creditreform Unternehmermagazin

Neuss, 10.05.2010


Nach Wegfall des Lebensversicherungsprivilegs hat die Finanzbranche keine Zeit verloren. Einige ihrer neuesten Kreationen scheinen den Finanzbehörden freilich allzu gewagt.

Von der steten Suche nach Steuerquellen blieben auch Lebensversicherungen nicht verschont: Völlige Steuerfreiheit genießen neben Leistungen aus reinen Risikoversicherungen nur noch Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Bei jüngeren kapitalbildenden Verträgen gilt dies selbst nach Einführung der einheitlichen Abgeltungssteuer immerhin noch für die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und der Summe aller entrichteten Beiträge. Weil darüber hinaus alle während der Vertragslaufzeit erzielten Zinserträge, Dividenden oder Veräußerungsgewinne wie ehedem erst bei der späteren Auszahlung des Kapitals versteuert werden brauchen, bleibt die klassische Lebensversicherung für Kapitalanleger zumindest steuerlich attraktiv.

Auch bei der Finanzierung anstehender Investitionen erfreuen sich Lebensversicherungen nach wie vor großer Beliebtheit – trotz Absenkung der garantierten Verzinsung durch die Finanzaufsicht BaFin auf derzeit 2,25 Prozent und damit drohender Deckungslücken. Zwar stellen die Beiträge einer zur Rückzahlung von Anschaffungsdarlehen eingesetzten Kapitallebensversicherung sogar dann keine abzugsfähigen Werbungskosten dar, wenn mit dem finanzierten Wirtschaftsgut steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Wird das Darlehen jedoch zur Finanzierung der Versicherungsbeträge aufgenommen, dürfen die Kreditzinsen nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sehr wohl als Werbungskosten abgezogen werden.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf mehrerer vermieteter Immobilien Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen geplant war. Die monatlich fälligen Versicherungsprämien hatte er durch verzinsliche Darlehen finanziert (Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 62/07 –).
 

Mindestrisiko abdecken

Auf den Wegfall der Steuerbefreiung als Verkaufsargument hat die Versicherungsbranche schnell reagiert und eine wahre Flut neuer Produkte entwickelt. Bei nicht wenigen dieser Konstrukte handelt es sich freilich um reine Kapitalanlagen, die vorwiegend aus steuerlichen Gründen mit dem Etikett Lebensversicherung feilgeboten werden.

Wie seit den harschen Reaktionen auf die Werbung mit Reichenfonds zu erwarten, haben die Finanzbehörden auch auf diese Vermarktungsstrategie im Jahressteuergesetz 2009 ebenso schnell gekontert. So stellt das Einkommensteuergesetz (EStG) für nach dem 31. März 2009 abgeschlossene Verträge sowie für Verträge, bei denen der erste Versicherungsbeitrag nach diesem Zeitpunkt fällig wird, strengere Anforderungen an den Mindesttodesfallschutz: Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung muss dieser während der gesamten Vertragslaufzeit nunmehr mindestens fünfzig Prozent der Beitragssumme betragen.

Als flankierende Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauchsgestaltungen sind seit Beginn des Jahres 2009 zudem alle so genannten vermögensverwaltenden Versicherungsverträge von der hälftigen Ertragsbesteuerung ausgenommen. Die Folge: Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne werden dem Versicherungsnehmer schon dann zugerechnet und bei ihm besteuert, wenn sie dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen.

Nach der Gesetzesformulierung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG) liegt ein schädlicher vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor, wenn eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist und dem wirtschaftlich Berechtigten eine Dispositionsmöglichkeit über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse eingeräumt wird. Wann genau diese Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzbehörden im Einzelfall erfüllt sind, regelt das für alle Finanzämter verbindliche Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Versicherungsverträgen vom 1. Oktober 2009 (- IV C 1 – S 2252/07/0001 - wegen der Länge von 37 Seiten nicht im Faxabruf); die wichtigsten Entscheidungskriterien daraus sind in der Checkliste aufgeführt.
 

Vorsicht bei Kündigung

Wenngleich von den Versicherungsagenten bei ihren Vertragsverhandlungen gern verschwiegen, ist die hohe Kündigungsquote bei Lebensversicherungen doch ein offenes Geheimnis. Nur wenige Kunden halten bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit durch; alle anderen machen bei ihrer vorzeitigen Kündigung meist ein schlechtes Geschäft, da der Rückkaufswert einer Lebensversicherung vor allem in der Anfangszeit sehr viel niedriger als die Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

Schuld daran sind indes nicht nur die oft kritisierten Vertriebs- und Abschlusskosten, sondern auch der bis zum Kündigungszeitpunkt gewährte Versicherungsschutz wie etwa zur Abdeckung des Todesfall- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos. Entgegen anders lautender Darstellungen, nach der einige Finanzämter den erlittenen Verlust bei einer vorzeitigen Kündigung von Lebensversicherungen bereits als Werbungskosten anerkannt hätten, steht nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift kein finanzieller Ausgleich zu erwarten. Darin stellt das BMF unmissverständlich klar, dass durch die Beitragsleistung gezahlte Abschlusskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Zu diesen zählen insbesondere die vom Versicherungsunternehmer an den Vermittler überwiesenen Provisionen. Lediglich Vermittlungsprovisionen, die Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler zahlen, mindern die steuerpflichtigen Erträge aus Lebensversicherungen.
 

Altverträge: Unschädliche Vertragsanpassung

Weil die Erträge aus vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen auch künftig in voller Höhe steuerfrei bleiben, beäugen die Finanzbehörden nachträgliche Vertragsverlängerungen oder Beitragsanpassungen mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) besonders misstrauisch: Sofern der bestehende Lebensversicherungsvertrag keine Verlängerungsoption vorsieht, handelt es sich um einen neuen, nicht steuerbegünstigten Vertrag. Eine nachträgliche Verlängerung wirkt sich nach der BFH-Entscheidung 6. Juli 2005 (Aktenzeichen VIII R 71/04 –) selbst dann negativ aus, wenn Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer unverändert geblieben sind. Beitragsanpassungen stufen die Finanzbehörden in ihrer Verwaltungsanweisung vom 1. Oktober 2009 dagegen grundsätzlich nur dann als rechtsmissbräuchlich ein, wenn die jährliche Erhöhung 20 Prozent des bisherigen Betrags übersteigt. Bei höheren Anpassungen akzeptieren sie

eine jährliche Beitragserhöhung von nicht mehr als 250 Euro oder

die Anhebung des Jahresbeitrags bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 Euro, sofern der im ersten Jahr fällige Versicherungsbeitrag mindestens zehn Prozent davon ausmacht oder

wenn der neue Beitrag nicht höher als der Beitrag ist, der sich bei einer jährlichen Anpassung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss ergeben hätte.

Werden diese Grenzen überschritten, zählen nur die bisherigen Vertragsbestandteile weiter als Altvertrag.


Checkliste: Lebensversicherung oder Vermögensverwaltung?

Sind bei einer ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. Oktober 2009 um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag. Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne werden in diesem Fall laufend in voller Höhe und nicht erst bei Auszahlung der Kapitalleistung besteuert.

Im Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart. Bei einer gesonderten Verwaltung wird die Sparleistung vom Versicherungsunternehmen separat für den einzelnen Vertrag entsprechend den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers und nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherten gemeinschaftlich angelegt und verwaltet. Das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer. Speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen liegen auch vor, wenn der Versicherungsnehmer einzelne Wertpapiere oder ein vorhandenes Wertpapierdepot als (einmaligen) Versicherungsbeitrag erbringt.

Die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentliche vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt. Die ausschließliche Auswahl von im Inland oder Ausland öffentlich vertriebenen Investmentanteilen schließt die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags damit aus.

Der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (Dispositionsmöglichkeit). Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit hat der Versicherungsnehmer, wenn im Versicherungsvertrag ein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder einem beauftragten Vermögensverwalter vorgesehen ist. Von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit gehen die Finanzbehörden dagegen insbesondere aus, wenn der Vermögensverwalter vom Versicherungsnehmer selbst beauftragt oder ausgewählt wird.


aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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