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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 09/08

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (September 2008)

Kündigung eines Geschäftsführers

Soll das Dienstverhältnis des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft (GmbH) fristlos gekündigt werden, bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil verkündet. Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde im verhandelten Fall wegen Pflichtverletzungen fristlos gekündigt. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam und klagte gegen die Kündigung. Er begründete seine Auffassung damit, dass er vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt hätte werden müssen.

Dies sahen die Bundesrichter jedoch anders. Sie entschieden, dass die Kündigung wirksam ist. Der Geschäftsführer musste vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt werden. Zwar heißt es, dass die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, hier die Kündigung des Dienstvertrages wegen Pflichtverletzungen, eine erfolglose Abmahnung voraussetzt. Aber bei einem Rücktritt vom Vertrag eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigen. Diese besonderen Umstände liegen hier vor, da der Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter Arbeitgeberfunktion hat.

(Bundesgerichtshof; Urteil vom 2. Juli 2007; AZ: II ZR 71/06)

Arbeitsverweigerung bei Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, darf ein Mitarbeiter nicht wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen werden, wenn er andernfalls die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschritten hätte.

Im vorliegenden Sachverhalt war ein Arbeitnehmer seit Jahren als Kran- und Lkw-Fahrer beschäftigt. An einem Arbeitstag war der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber angewiesen worden, noch eine Baustelle mit dem Autokran anzufahren. Der Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, er habe bereits 8,5 Stunden gearbeitet. Fahre er noch auf die andere Baustelle, überschreite er die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden, da der Zusatzauftrag weitere sieben Stunden in Anspruch nehmen würde. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus, wogegen der Mitarbeiter erfolgreich klagte.

Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet, so die Arbeitsrichter. Ferner führten sie aus, dass eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bereits von vornherein ausscheidet, wenn ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung zur Pausennahme vorliegt. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer mit den Führen schwerer Kranfahrzeuge befasst war und Pausen der Vermeidung von Unfällen dienen.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 25. Mai 2007; AZ: 6 Sa 53/07)

Kündigungszugang

Wie das Landesarbeitsgericht Köln in einem Beschluss bestätigt hat, hindert die Rückgabe eines Kündigungsschreibens durch den Arbeitnehmer nicht den Zugang der Kündigung. Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer während eines Personalgesprächs mit seinem Arbeitgeber am 14. August 2006 ein Kündigungsschreiben ausgehändigt. Dieses Schreiben gab der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jedoch umgehend wieder zurück, mit der Begründung er könne den Brief nicht lesen. Nachdem dem Arbeitnehmer am 25. September 2006 eine Kopie der Kündigung ausgehändigt wurde, erhob der Arbeitnehmer am 29. September 2006 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zurück. Das Landesarbeitsgericht in Köln bestätigte die Entscheidung und stellte klar, dass die Kündigung bereits mit der Aushändigung des Kündigungsschreibens am 14. August 2006 dem Arbeitnehmer zugegangen war und die drei Wochenfrist somit am 29. September 2006 für die Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen war. Dem Zugang der Kündigung stand auch nicht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben ungelesen an den Arbeitgeber zurück gab.

Der Zugang setzt keine Kenntnis des Inhalts voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Für den Zugang der Kündigung reicht es aus, dass  das Schriftstück tatsächlich ausgehändigt und übergeben wurde. Auch eventuell fehlende Sprachkenntnisse hindern den Zugang nicht, da der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hatte, sich das Kündigungsschreiben übersetzen zu lassen.

(Landesarbeitsgericht Köln; Beschluss vom 4. September 2007; AZ: 14 Ta 184/07)

Sperrung des Intranet-Zugangs

Wie das Landesarbeitsgericht Hessen urteilte, darf Arbeitnehmern nach beleidigenden Äußerungen im betriebsinternen Intranet der Zugang dazu vorübergehend entzogen werden.

Im verhandelten Sachverhalt hatte der betroffene Mitarbeiter vor den Betriebsratswahlen einige Kandidaten und Kollegen im Intranet beleidigt und strafbare Handlungen unterstellt. Daraufhin entzog der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Schreib- und Leseberechtigung für das Intranet für mehrere Monate mit der Begründung, dass das Verhalten des Angestellten nicht den aufgestellten Verhaltensregeln entspreche. Die Klage des Arbeitnehmers wurde im Eilverfahren abgewiesen.

In der Begründung führten die Richter aus, das Unternehmen durfte den Intranet-Zugang entziehen, um andere Arbeitnehmer vor künftigen beleidigenden Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen. Der Arbeitnehmer auch nicht nachweisen können, warum er während der sechs Monate „Intranetentzug“ dringend auf den Zugang angewiesen sei. Der bloße Hinweis auf sein Grundrecht auf Meinungsäußerung ist hierfür nicht ausreichend.

(Landesarbeitsgericht Hessen; Urteil vom 7. Dezember 2007; AZ: 17 SaGa 1331/07)

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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