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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 02/08
Aktuelles aus dem Steuerrecht (Februar 2008)
Vermietungsverluste bei fehlendem Finanzierungskonzept
Steuermindernde Verluste aus der Vermietung von Immobilien werden von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sich innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer ein positiver Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben erwirtschaften lässt. Bei einer von vornherein auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch regelmäßig auch ohne Überschussprognose von der geforderten Einkunftserzielungsabsicht aus, die allenfalls in Ausnahmefällen verneint werden darf.
Zum Vorteil eines Vermieters hatten die Richter deshalb zuletzt selbst hohe Werbungskostenüberschüsse aus der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer denkmalgeschützten Mühle über tilgungsfreie Darlehen anerkannt und auf eine Überschussprognose verzichtet. Die Darlehen sollten nach dem vorgelegten Finanzierungskonzept bei Fälligkeit durch den Einsatz parallel laufender Lebensversicherungen abgelöst werden um damit die hohen steuerlichen Verluste zu Beginn der Vermietungstätigkeit durch entsprechende positive Einkünfte nach Ablösung der Darlehensverbindlichkeit zu kompensieren (Urteil vom 19. April 2005 IX R 10/04).
Überraschenderweise lehnten die Richter in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt dagegen kürzlich den begehrten Schuldzinsenabzug ab. Im Streitfall waren über die zur Finanzierung verwandten Mittel keinerlei Darlehensvereinbarungen getroffen und das Konto beim Kreditinstitut wie ein Darlehenskonto mit variablen Zins- und Sondertilgungsmöglichkeiten geführt worden. Mangels Finanzierungskonzept war dem entscheidenden Senat nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Miteinnahmen zu einer Kompensation der aufgelaufenen Werbungskostenüberschüsse geführt hätte (Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 7/07).
Außenprüfung auch bei Einkunftsmillionären zulässig
Führen Steuerpflichtige mit außerordentlich hohen Einkünften – sogenannte Einkunftsmillionäre – in ihrer Einkommensteuer-Erklärung nur geringe Kapitaleinkünfte auf und machen keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel, droht ihnen eine Außenprüfung. Höchstrichterliche Rückendeckung erhielt jetzt ein Finanzamt, das einen angestellten Geschäftsführer mit hohen Bruttoarbeitslöhnen (1998: 1,3 Mio. Euro, 1999: 870 Tsd. Euro, 2000: 1,8 Mi. Euro) um Aufklärung bat und sich nicht mit einem lapidaren Hinweis auf dessen vorgeblich aufwändigen Lebensstil zufrieden geben wollte.
Nichts genutzt hat dem empörten Kläger auch sein zwischenzeitlicher Umzug in die USA: Da er bei Zustellung der Prüfungsanordnung weder über Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz verfügte, durfte das Finanzamt ihn völlig zu Recht nach Deutschland zurückbeordern und als Prüfungsort die eigenen Amtsräume festlegen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2007 ( VI R 68/04).
Umsatzsteuer auf Über- und Doppelzahlungen
Auch auf Über- und Doppelzahlungen von Kunden wird Umsatzsteuer fällig. Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zählen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur die vereinbarten Entgelte, sondern darüber hinaus auch in der Praxis häufig vorkommende Über- und Doppelzahlungen. Nach Auffassung der Richter haben die Kunden das Gesamtentgelt aufgewendet, "um die Leistung zu erhalten".
Dem Charakter einer tatsächlich erhaltenen Zahlung als Entgelt steht nicht entgegen, dass bei einer Über- oder Doppelzahlung ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Die höhere Umsatzsteuer wird dabei nicht bei Wegfall der Rückforderungserwartung fällig, sondern bereits im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Kundenzahlung. Erst nach späteren Rückzahlungen an Kunden liegt eine Entgeltsminderung vor, die zur Korrektur nach § 17 Umsatzsteuergesetz berechtigt.
Im strittigen Fall hatte eine mit Nahrungs- und Genussmitteln handelnde GmbH Über- und Doppelzahlungen von Kunden zunächst gewinnneutral als Verbindlichkeit gebucht, um diese erst Jahre später nach Abzug zwischenzeitlich erfolgter Rückzahlungen erfolgswirksam auszubuchen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 ( V R 11/05).
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