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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 03/07

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (März 2007)

Private Briefe auf Firmenkosten führen zur fristlosen Kündigung

Lässt ein Arbeitnehmer seine Privatbriefe von der Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen. So Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer bei einer Versicherung als Kundenbetreuer angestellt. Dort hatte er mehrere private Briefe durch die Frankiermaschine des Unternehmens laufen lassen. Da die Adressen auf den Briefen handgeschrieben waren, wurde der Arbeitgeber auf diese Briefe aufmerksam.

Nachdem der Arbeitgeber feststellte, dass es sich um private Briefe handelte, kündigte er daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kundenbetreuer fristlos. Der Arbeitnehmer klagte dagegen - allerdings erfolglos. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein solches, sogar strafrechtliches Verhalten auch dann zur fristlosen Kündigung führe, wenn der Schaden nur gering sei. Denn ein Arbeitnehmer müsse auch ohne ausdrücklichen Hinweis wissen, dass er den Betrieb des Arbeitgebers nicht mit den Kosten seiner privaten Briefe belasten darf.

(Arbeitsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 26. Juli 2006; AZ: 22 Ca 966/06)

Verstoß gegen Hygienevorschriften

Verstößt eine Pflegerin in einem Altenheim gegen die Hygieneanweisungen kann ihr nur dann gekündigt werden, wenn sie vorher abgemahnt wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin als Altenpflegerin in einem Seniorenstift angestellt. Auf einem allgemein zugänglichen Flur verzehrte sie ein Brötchen. Als der Arbeitgeber sie dabei ertappte, wies er sie vor Ort auf einen Verstoß ihres Verhaltens gegen die bestehende Hygieneanweisung hin. Die Antwort der Pflegerin war kurz und knapp: "Ich esse, wann und wo ich will!" Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin, die gegen die Kündigung vor das Arbeitsgericht zog und Recht bekam.

In der Urteilsbegründung führten die Arbeitsrichter aus, dass die Arbeitnehmerin zwar eine Pflichtverletzung begangen habe. Die Uneinsichtigkeit der Arbeitnehmerin in diesem Fall aber auf eine spontane Trotzreaktion zurückzuführen sei und sie daher zunächst hätte abgemahnt werden müssen.

(Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 10. August 2006; AZ: 8 Sa 68/06)

Bei Klagen eines GmbH-Geschäftsführers ist das Zivilgericht zuständig

Bei Klagen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mainz in einem Beschluss entschieden.

In dem vorliegenden Streitfall war ein Geschäftsführer bei einer GmbH angestellt. Nachdem Streitigkeiten aus seinem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft aufgetreten waren, verklagte er die GmbH. Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass sein Anstellungsverhältnis einen Arbeitsvertrag darstelle und erhob daher auch Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hielt den eingeschlagenen Arbeitsrechtsweg jedoch für falsch und wies die Klage als unzulässig ab. Die Klageabweisung begründeten die Arbeitsrichter damit, dass das Arbeitsgericht nur für Angelegenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig sei. Dagegen sei der Geschäftsführer einer GmbH ein vertretungsberechtigtes Mitglied eines Organs der Gesellschaft. Laut Arbeitsgerichtsgesetz wird er deshalb unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsprozessrechts angesehen. Für Streitigkeiten aus seinem Anstellungsverhältnis seien deshalb die ordentlichen Gerichte zuständig.

(Landesarbeitsgericht Mainz; Beschluss vom 25. September 2006; AZ: 10 Ta 152/06)

Beleidigungen unter Kollegen

Wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen mehrfach mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden Aussagen beleidigt, kann er fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil.

Im vorliegenden Sachverhalt war ein Spezialwagenfahrer in einem Wasserbetrieb angestellt. Dort arbeitete er unter anderem mit einem Kollegen aus Polen zusammen. Der Fahrer beleidigte den polnischen Mitarbeiter mehrmals mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden Aussagen wie "Polenschwein", "blöder Pole" und "Pollacke". Des Weiteren weigerte er sich, mit dem polnischen Kollegen zusammenzuarbeiten. Dieser unterrichtete den Arbeitgeber von dem Verhalten des Spezialwagenfahrers und bat um Abhilfe.

Der Arbeitgeber kündigte dem Fahrer darauf fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom zuständigen Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Arbeitgeber auf Grund der offen zur Schau gestellten ausländerfeindlichen Tendenzen nicht zuzumuten gewesen sei, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

(Arbeitsgericht Berlin; Urteil vom 05. September 2006; AZ: 96 Ca 23147 / 05)

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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