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Renovierungsbedarf bei der Umsatzsteuer

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.06.2011


Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrügereien favorisieren die deutschen Finanzbehörden das „Reverse-Charge-Verfahren“. Andere Mitgliedstaaten lehnen eine generelle Umsatzsteuerschuldnerschaft des Auftraggebers dagegen weiterhin vehement ab.

Seit Einrichtung des EU-Binnenmarktes sieht sich die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten mit erheblichen Umsatzsteuerausfällen durch Karussellgeschäfte, Scheinrechnungen oder geplanten Insolvenzen konfrontiert. Nahezu alle Betrugsmanöver basieren auf einem ebenso simplen wie effektiven Erfolgsprinzip: Während die in Rechnung gestellten Vorsteuern für ein fingiertes oder bisweilen gar tatsächliches Geschäft von den Finanzbehörden mehr oder weniger zeitnah erstattet werden, meldet der leistende Unternehmer die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge einfach nicht an.

Und weil aufgeflogene Betrüger mangels Zahlungsfähigkeit später allzu oft nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden können, hat selbst die zwischenzeitlich intensive Zusammenarbeit aller europäischen Finanzbehörden Umsatzsteuerausfälle bis heute nicht komplett verhindern können. Denn abgesehen von nachweislich fingierten Umsätzen darf dem Leistungsempfänger sein geltend gemachter Vorsteuerabzug auch dann nicht versagt werden, wenn die formal korrekt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nie abgeführt wurde. Als Gegenmaßnahme sind neu gegründete Unternehmen in Deutschland deswegen schon seit 2002 zur monatlichen Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Gründungsjahr und folgenden Kalenderjahr verpflichtet. Zudem müssen Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Umsätzen ihre Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ab dem 1. Juli 2010 grundsätzlich monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats statt wie zuvor bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermitteln. Lediglich bei Umsätzen von bis zu 100.000 Euro pro Quartal genügt auch weiterhin die vierteljährliche Abgabe.

Zur Eindämmung der grassierenden Betrügereien setzen vor allem die deutschen Finanzbehörden darüber hinaus auf eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Bei diesem als „Reverse-Charge“ bezeichneten Verfahren zahlt der Auftraggeber dem leistenden Unternehmer nur den in Rechnung gestellten Nettobetrag und überweist die darauf entfallende Umsatzsteuer an sein eigenes Finanzamt. Einen finanziellen Nachteil erleidet der Leistungsempfänger dabei nicht: Sofern der Umsatz für seinen unternehmerischen Bereich erbracht wurde, darf er den angemeldeten Umsatzsteuerbetrag gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
 

Systemwechsel abgelehnt

Bei grenzüberschreitenden Umsätzen führt das „Reverse-Charge-Verfahren“ zu administrativen Erleichterungen für den leistenden Unternehmer – immerhin bliebe ihm bei einer EU-weiten Einführung seine mitunter aufwändige Registrierung bei den ausländischen Finanzbehörden erspart. Auch die seitens der Wirtschaft immer wieder beklagten finanziellen Engpässe aufgrund verzögerter Auszahlungen von Vorsteuerguthaben durch die Finanzämter könnten damit schon sehr bald der Vergangenheit angehören. Doch paradoxerweise wird eben dieser Zusatznutzen eines Systemwechsels von anderen Mitgliedstaaten als offizielles Argument gegen die generelle Abwälzung der Umsatzsteuerschuldnerschaft verwendet: Weil die Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer wegfalle, mutmaßen sie Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen, nicht am „Reverse-Charge-Verfahren“ teilnehmenden Unternehmen.

Nicht von der Hand zu weisen scheint dagegen die Befürchtung, dass infolge eines Systemwechsels Gegenstände künftig unbesteuert an Endverbraucher gelangen könnten. Dies zu verhindern würde wiederum ein aufwändiges und die Wirtschaft als Eintreiber der Umsatzsteuer belastendes Kontrollsystem erfordern. Infolge dessen verwundert es nicht, dass dem deutschen Vorschlag zur Einführung einer für alle EU-Mitgliedstaaten fakultativen und generellen Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers trotz wiederholter Diskussion im europäischen Rat zumindest derzeit kein Erfolg vorhergesagt wird.

Doch auch deutsche Wirtschaftsverbände betrachten die schrittweise Ausweitung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ hierzulande nicht ohne Vorbehalte und warnen vor einem Steuerrisiko des leistenden Unternehmers. Denn dieser darf nur bei unternehmerischen Kunden auf den Rechnungsausweis der Umsatzsteuer verzichten – obwohl eine Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für inländische Unternehmer nicht vorgesehen ist. Kritisiert werden auch die mitunter schwierigen Abgrenzungsfragen, ob der betreffende Umsatz eine Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auslöst. Diesen Befürchtungen haben die Finanzbehörden in ihrem Umsatzsteuer-Anwendungserlass bereits für Werklieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit Bauwerken, Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Abfall, Reinigungsleistungen von Gebäuden sowie Goldlieferungen Rechnung getragen und eine Vereinfachungsregelung in ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen (Abschnitt 13b.1. Abs. 23 UStAE). Danach müssen die Finanzämter eine fälschliche Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahren“ bei beiden Geschäftspartnern im Nachhinein akzeptieren, sofern der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde. Gleiches soll für die zum 1. Juli 2011 geplante Erweiterung auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen gelten.
 

Autor: Bernhard Lindgens
 

Umsatzsteuerschuldnerschaft:
Ausnahme als Regel?

Obwohl die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) die Einführung eines generellen „Reverse-Charge-Verfahrens“ ausschließt, ist eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für bestimmte Umsätze und in Risikobranchen durchaus – wenn auch teils zeitlich befristet – erlaubt oder sogar vorgeschrieben. So listet das deutsche Umsatzsteuergesetz (13b UStG) derzeit nicht weniger als zehn Tatbestände auf, bei denen unternehmerisch tätige Leistungsempfänger ihrem zuständigen Finanzamt die anfallende Umsatzsteuer schulden. Dazu zählen

Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sofern der unternehmerische Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen erbringt. Davon geht die Finanzverwaltung immer dann aus, wenn die Bauleistungen des Leistungsempfängers im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als zehn Prozent seiner steuerbaren Umsätze betragen haben oder er dem leistenden Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlegt. Von der Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Abführung der Umsatzsteuer nimmt die Finanzverwaltung in ihrem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE - Az.: IV D 3 – S 7015/10/10002, Stand 15. April 2011) freilich zahlreiche Leistungen wie Planungs- und Überwachungsleistungen, Materiallieferungen, Entsorgung von Baumaterialien, Gerüstbau oder Reparatur- und Wartungsarbeiten mit einem Nettoentgelt pro Umsatz bis zu 500 Euro beträgt.

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers (unter den Bedingungen des § 3g UStG).

Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers. Der Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2010 gelten von einem Unternehmer an andere Unternehmer erbrachte sonstige Leistungen grundsätzlich als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen an juristische Personen, die bei der Auftragsvergabe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten.

Handel mit CO2-Emissionszertifikaten.

Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Abfall. Bestehen Zweifel darüber, ob die gelieferten Gegenstände unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, können Lieferer und Abnehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen (Vordruckmuster unter htttp://www.zoll.de unter der Rubrik „Vorschriften und Vordrucke – Formularcenter – Gesamtliste aller Vordrucke).

Reinigungsleistungen von Gebäuden und Gebäudeteilen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig derartige Dienstleistungen erbringt. Das amtliche Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TG) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 4. Januar 2011 (Az.: IV D 3 – S 7297/10/10004) veröffentlicht.

Darüber hinaus hatte der EU-Ministerrat Deutschland bereits im vergangenen Jahr zur Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ermächtigt. Unter die zum 1. Juli 2011 geplante Neuregelung fallen jedoch lediglich Lieferungen an Unternehmer mit einem Nettobetrag von mindestens 5.000 Euro. Ausgenommen werden sollen darüber hinaus reine Datenübertragungseinrichtungen, Hardware zur Internet-Telefonie (VoIP) sowie Prozessoren und elektronische Baugruppen, die noch nicht in ein Endprodukt eingebaut wurden.



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