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Finanzamt fährt mit

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 12.11.2010


Als beliebtes Steuersparmodell wird das Auto von den Finanzbehörden seit Jahren besonders kritisch beäugt. Nicht immer erhalten sie dabei Rückendeckung vor Gericht.

Verzichten Unternehmen für ihre Firmenfahrzeuge auf die oft lästigen, weil fortlaufend und zeitnah zu führenden Fahrtenbücher, erfolgt die Besteuerung der privaten Mitbenutzung unverändert nach der „Ein-Prozent-Regelung“. Diese pauschale Nutzungswertbesteuerung mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer droht auch bei Fahrtenbuchmängeln. Zwar müssen die Finanzämter nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei insgesamt plausiblen Angaben kleinere Aufzeichnungsmängel wie Abweichungen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen hinnehmen. Zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen setzt die Anerkennung eines Fahrtenbuchs aber zwingend eine geschlossene Form der Aufzeichnungen voraus, die Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht.

Da der Listenpreis nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Reimporte und gebracht angeschaffte Fahrzeuge als Berechnungsgrundlage dient, kann die Pauschalbesteuerung bequemen Privatnutzern schon bei Mittelklassefahrzeugen teuer zu stehen kommen. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber für ausserbetriebliche Fahrten ein entfernungsabhängiges und angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird. Zu Gunsten der Arbeitnehmer bestimmte der BFH jedoch unlängst, dass hierbei lediglich die Differenz zwischen Sachbezugswert laut „Ein-Prozent-Regelung“ und gezahlter Nutzungsvergütung lohnversteuert werden braucht.
 

Leasingsonderzahlung und Minderwertausgleich

Dennoch stehen sich Arbeitnehmer häufig besser, wenn sie auf den angebotenen Firmenwagen verzichten und ihre Arbeitgeber stattdessen zur Kostenübernahme für mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführte betriebliche Fahrten bewegen können. Mittels Privatleasing lassen sich die Lohnsteuerklippen dagegen nicht mehr gefahrlos umschiffen: Bereits 2001 bejahten die BFH-Richter eine unentgeltliche private Nutzungsüberlassung sogar dann, wenn der Arbeitnehmer das betreffende Fahrzeug auf Veranlassung seines Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten trägt und zudem allein über dessen Nutzung bestimmt (Urteil vom 6. November 2001 – VI R 62/96 -).

Ihre Hoffnung auf eine Kostenbeteiligung des Fiskus am neuen Fahrzeug müssen jetzt auch all jene Arbeitnehmer begraben, die auf den Abzug der bei Leasingbeginn fälligen Sonderzahlung als Werbungskosten im Rahmen ihrer Steuererklärung gesetzt haben. So ist das höchste Finanzgericht jetzt dem ebenso weit verbreiteten wie falschen Gerücht eines vollen Werbungskostenabzugs bei beruflich mitgenutzten Fahrzeugen entgegen getreten: Soweit Arbeitnehmer ihren eigenen PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzen, gilt nach der BFH-Entscheidung vom 15. April 2010 (  VI R 20/08 –) der darauf entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale als abgegolten. Lediglich für Fahrten in Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten kann eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung anteilig entsprechend der vom Arbeitnehmer zukünftig beabsichtigten beruflichen Nutzung schon im Zahlungsjahr als Werbungskosten abgezogen werden. Doch Vorsicht: Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass die steuerliche Berücksichtigung bereits vor Beginn der tatsächlichen Nutzung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitnehmer seine Kraftfahrzeugkosten später nach pauschalen Kilometersätzen geltend machen will – schließlich seien mit der Kilometerpauschale sämtliche Betriebskosten des Fahrzeugs abgegolten. Sollte die Leasingsonderzahlung abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Leasingvertrags vom Finanzamt gar als Anschaffungskosten eingestuft werden, hat der Arbeitnehmer ohnehin mit Zitronen gehandelt: In dieser Konstellation wären nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung erlaubt, die freilich seit jeher ebenfalls bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Damit nicht genug hält gegen Ende der Leasinglaufzeit schließlich noch das Umsatzsteuerrecht eine weitere finanziell unliebsame Überraschung für Arbeitnehmer bereit. Denn umsatzsteuerlich stellt sogar der wegen eines Unfallschadens gezahlte Minderwertausgleich bei Fahrzeugrückgabe nach dem BMF-Schreiben vom 20. Februar 2006 (  IV A 5 – S 7100   23/06 –) keinen Schadenersatz dar. Eine fällige Wertminderungsentschädigung zählt vielmehr selbst dann zum Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung, wenn sie für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Fahrzeugs gefordert wird. Sowohl beim Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich wird damit auf den Minderwertausgleich Umsatzsteuer fällig. Während Unternehmer den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag bei Vorlage einer formal korrekten Rechnung als Vorsteuer abziehen dürfen, erweist sich das Privatleasing für Arbeitnehmer so im Nachhinein allzu oft als teurer Spaß – schließlich bleibt ihnen der Vorsteuerabzug der unerwarteten Umsatzsteuerforderung verwehrt.
 

Unfallkosten neu geregelt

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien zählten Unfallkosten aus Vereinfachungsgründen bislang - wie auch die Absetzungen für Abnutzung oder Zinsen für Anschaffungsdarlehn - zu den Gesamtkosten eines Firmenfahrzeugs. Infolge dessen erhöhten Unfallkosten bei der Fahrtenbuchmethode den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert, während sie bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ auf Basis des Kfz-Listenpreises außen vor blieben.

Dieser Ungleichbehandlung traten die BFH-Richter bereits 2007 entgegen: Bei der Nutzungswertberechnung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ deckt die Pauschale nur die Kosten ab, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen, nicht jedoch Unfallkosten. Verzichtet der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf den ihm zustehenden Schadenersatz, fließt dem Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn zu. Lohnsteuer auf die erlassene Schadenersatzforderung wird aber nur dann fällig, wenn der Schadenersatz bei Zahlung nicht gleichzeitig vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden könnte. So gilt nach Auffassung des höchsten Finanzgerichts selbst ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften als unschädlich für den Werbungskostenabzug. Anders sieht die Sache aus, wenn Alkohol im Spiel war: Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als auslösendes Moment für einen Verkehrsunfall feststeht, fordert der BFH eine Lohnbesteuerung des entstandenen Schadens am Kraftfahrzeug (Urteil vom 24. Mai 2007   VI R 73/05 –).

Dieser Rechtsauffassung haben sich nun auch die Finanzbehörden angeschlossen: Die (bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedeten) Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 zählen Unfallkosten neuerdings grundsätzlich nicht mehr zu den Gesamtkosten. Aus Vereinfachungsgründen darf der Unternehmer aber auch künftig Unfallkosten bis zu 1.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbeziehen. Verzichtet der Arbeitgeber bei Privatfahrten oder Trunkenheitsfahrten auf Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Da Versicherungserstattungen davon jedoch unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abgezogen werden sollen, beschränkt sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil regelmäßig auf die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Hat der Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen, soll gleichwohl ein Selbstbehalt von 1.000 Euro angenommen werden, sofern „es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre“.
 

Tatsächliche Nutzung entscheidet

Stehen im betrieblichen Fuhrpark gleich mehrere Firmenwagen für Privatfahrten zur Verfügung, müssen Unternehmer seit 2009 auf eine schärfere Besteuerung hinnehmen (siehe Übersicht „Teure Vielfalt“). Versöhnlich dürfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen dagegen die jüngste BFH-Entscheidung  vom 21. April 2010   VI R 46/08 –) stimmen, nach der die „Ein-Prozent-Regelung“ nur zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmer, ihm nahestehende Personen oder Arbeitnehmer die Dienstwagen denn auch tatsächlich privat nutzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts stellten die höchsten Finanzrichter in letzter Instanz klar, dass allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken keineswegs auf eine private Nutzung geschlossen werden könne. Geklagt hatte ein Apotheker, dessen sechs Firmenwagen seinen Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Jegliche Privatnutzung war arbeitsvertraglich untersagt; zusätzlich wurde neben der Verwahrung der Fahrzeugschlüssel in einem Schlüsselschrank Kilometerleistung und Kraftstoffverbrauch stichprobenweise kontrolliert. Nichtsdestotrotz ging das Finanzamt im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung davon aus, dass der angestellte Sohn des Apothekers den teuersten Dienstwagen auch privat nutze. Als etwas wackelige und letztlich nicht haltbare Begründung führte das Finanzamt wie auch das Finanzgericht an, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche: Weil der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt habe, sei auch eine Privatnutzung nicht auszuschließen.

Autor: Bernhard Lindgens

 

Teure Vielfalt: Steuerfalle Fuhrpark

Werden mehrere Firmenwagen vom Unternehmer selbst oder ihm nahestehende Personen für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten mitgenutzt, hat das BMF im vergangenen Jahr die Besteuerung verschärft. So brauchte die pauschale Nutzungswertermittlung in der Vergangenheit nur entsprechend der Anzahl der privaten Nutzer für die Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen durchgeführt werden.

Dazu ein Beispiel: Zum Betriebsvermögen gehören fünf Pkw, die vom Unternehmer, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Es befindet sich kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen. Besteuerung bisher: Obwohl fünf Fahrzeuge privat mitgenutzt wurden, erfolgte die pauschale Nutzungswertbesteuerung lediglich für die drei Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (  IV C 6 – S 2177/07/10004 –) ist der pauschale Nutzungswert nunmehr grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Einschränkungen sollen lediglich für die Fahrzeuge gelten, die nachweislich für eine private Nutzung ungeeignet sind wie beispielsweise Werkstattwagen.

Beispiel: Zum Betriebsvermögen gehören fünf Pkw, von denen vier vom Unternehmer, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Eines der Kraftfahrzeuge wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Besteuerung jetzt: Die private Nutzungsentnahme ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen. Sofern der Unternehmer die Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nutzt, wird für diese Fahrten zusätzlich der Betriebsausgabenabzug gekürzt. Sollte der Unternehmer nicht die Nutzung eines billigeren Fahrzeugs nachweisen können, darf das Finanzamt dabei den höchsten Listenpreis zugrunde legen.

Nach wie vor gilt jedoch, dass der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch dann mit den Monatswerten angesetzt werden, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Ausnahmen davon lassen die Finanzbehörden nur für volle Kalendermonate zu, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.



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