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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Forderungsmanagement Neue Bestimmungen für die Kontopfändung

Neue Bestimmungen für die Kontopfändung gelten ab dem 1. Juli 2010


Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 gelten neue Bestimmungen für die Kontopfändung. Kernpunkt der Neuregelung ist das neu eingeführte sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (derzeit 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Die Intention des Gesetzgebers war es, das Verfahren zum Pfändungsschutz zu entbürokratisieren und einfacher zu gestalten. Es sollte vermieden werden, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt, weil ein Girokonto heutzutage für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben eine wichtige Voraussetzung ist. Kein Bürger sollte wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sein. Die Erlangung eines Pfändungsschutzes für Kontoguthaben wird damit zu Gunsten der Schuldner einfacher. Nach bisheriger Rechtslage benötigt der Schuldner dafür in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung.

Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:

1. Automatischer Pfändungsschutz

Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Dieser Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat (aber nur auf diesen) übertragen. In diesem Rahmen soll der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen können, die nicht monatlich sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.

Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.

Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (zum Beispiel über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet. Bis dahin gelten die alten Pfändungsschutzregelungen parallel.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen

Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müssen nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu.

4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger

Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der Schufa die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Im Gesetz ist geregelt, dass die Schufa das Merkmal P-Konto nur für die Bankauskunft verwenden darf, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Scorewerten. Dass das Gesetz die Überwachung der Anzahl der P-Konten ausdrücklich der Schufa überträgt, ist in unseren Augen wettbewerbs- und europarechtswidrig. Der VVC verfolgt derzeit verschiedene Initiativen, damit die einseitige Bevorzugung einer Auskunftei wieder rückgängig gemacht wird.

Bewertung

Das neue Gesetz bringt vor allem Verbesserungen für die Schuldnerseite. Die Gläubigerposition wird leider völlig vernachlässigt. Dies war aber offenbar politisch so gewollt und die Inkassowirtschaft hatte keine Chance, Verbesserungen zu erreichen. Zu kritisieren ist vor allem, dass das neue P-Konto erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten schafft. Für geschickt agierende Schuldner wird es möglich sein, zum Beispiel mit Bescheinigungen von Schuldnerberatungsstellen gegenüber der zuständigen Bank eine Anhebung des Mindestfreibetrages zu erreichen. Die Kontopfändung wird damit an praktischer Bedeutung verlieren. Stattdessen empfehlen Vollstreckungsrechtsexperten, mit Vollstreckungsmaßnahmen direkt an der Quelle und nicht erst auf dem Konto anzusetzen.



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