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Forderungsmanagement
Reform des Insolvenzrechts
Die neue Bundesregierung strebt eine Reform der Insolvenzordnung an
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Sanieren und fortführen statt liquidieren: Um zahlungsunfähige Unternehmen vor dem Zugriff der Gläubiger zu restrukturieren und damit möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, wurde 1999 in der deutschen Insolvenzordnung ein Sanierungsinstrument nach dem Vorbild des Chapter 11 im US-amerikanischen Insolvenzrecht verankert, der Insolvenzplan. Die auf ihn gesetzten Hoffnungen haben sich aber nur
teilweise erfüllt. Immer noch werden nur sehr wenige Unternehmen in Schieflage mittels Planverfahren saniert. An zu vielen Stellen, beispielsweise bei der Eigenverwaltung (in den USA die Regel) oder der Auswahl des Insolvenzverwalters, finden sich derzeit noch Hindernisse. Gerade in der Krise konnte das Sanierungsinstrument seine Vorteile so kaum ausspielen. Das hat die Politik in Zugzwang gebracht. Die neue Bundesregierung strebt eine Reform der Insolvenzordnung an.
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Verbesserungen am Insolvenzplan notwenig
Änderungen am Planverfahren sind aus Sicht der Wirtschaft dringend geboten. Nur zwei Prozent der zahlungsunfähigen Unternehmen beabsichtigen pro Jahr eine Plansanierung – vor dem Hintergrund der zu erwartenden Fortsetzung der Pleitewelle ein zu geringer Wert. Knackpunkte sind vor allem der geringe Einfluss der Gläubiger des notleidenden Unternehmens auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sowie die steuerliche Behandlung der Sanierungsgewinne nach Ende des Verfahrens. Bislang wird der Insolvenzverwalter allein
vom Insolvenzgericht bestimmt. Bessere Fortführungschancen sieht der DIHK daher in der Einbeziehung der Gläubiger. Die fehlende Sachkunde und Professionalität des vom Insolvenzrichter bestimmten Verwalters erkennt auch die Anwaltszunft selbst. Gläubigern werden jedes Jahr Milliarden Euro vorenthalten und sanierungsfähige Unternehmen voreilig liquidiert, so der Tenor hier. Bis zum Jahresende soll zu diesem Thema bereits ein Gesetzentwurf vorliegen.
Kritikpunkt: Insolvenzverwalter-Auswahl
Die Liste der geplanten Neuerungen ist lang. Nicht nur am Planverfahren soll nachgebessert werden: Auch das Konzerninsolvenzrecht bedarf einer Überarbeitung. Unternehmer sollen zudem schneller aus ihren Schulden entlassen werden, wenn sie ein neues Unternehmen gründen und – so die Hoffnung der Politik – Arbeitsplätze schaffen. Auch die Bevorzugung der Sozialkassen vor anderen Gläubigern soll abgeschafft werden.
Aufhorchen lässt insbesondere die im Koalitionsvertrag aufgeführte Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre, sofern der Schuldner wieder unternehmerisch tätig wird und ein Gewerbe anmeldet („Grundsatz der zweiten Chance“). Die genauen Bedingungen für die Halbierung der Wartezeit auf die Restschuldbefreiung sind zwar bisher noch offen, allerdings ist kritisch anzumerken, dass viele Verbraucherinsolvenzverfahren aus einer gescheiterten früheren Selbstständigkeit herrühren. Zwar ist eine neue, zweite
Chance grundsätzlich zu begrüßen, allerdings birgt eine Existenzgründung erneut ein erhöhtes Risiko von Überschuldung, das schließlich wieder in einer Insolvenz münden kann. Je nach Alter des Betroffenen liegt das Risiko bei 20 Prozent, so eine Untersuchung zur Verbraucherüberschuldung des Statistischen Bundesamtes.
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode für Gründer
Das frühzeitige Erkennen der Schieflage und die Möglichkeit, im Gläubigerschutz zu restrukturieren, sind zwei notwendige Faktoren für den Sanierungserfolg. Zu viele notleidende Firmen im Mittelstand erkennen die Ernsthaftigkeit aber zu spät und warten zu lange mit dem Insolvenzantrag. Auch ist die Schwere und Tiefe der Wirtschaftskrise für die deutsche Insolvenzordnung ein ungeahnter Härtetest. Neuausrichtung und Fortführung des angeschlagenen Unternehmens sind so selbst für erfahrende Sanierer ungleich schwieriger
als in ruhigeren Zeiten.
Auch wenn über viele Punkte im Insolvenzrecht noch diskutiert wird: Die im Herbst 2008 vorgenommene Lockerung im Insolvenzrecht wurde schon einmal vorsorglich um drei Jahre verlängert. Danach führt eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, sofern eine positive Fortführungsprognose für das betroffene Unternehmen besteht.
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